Hier die Beitragsordnung zum Download: (2,6 MB)
Beitragsordnung der „Freiwilligen Feuerwehr Altenthann e.V.“
Die Mitgliederversammlung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Altenthann e.V.“, nachfolgend Verein genannt, hat auf ihrer Versammlung vom 05.01.2019, die nachstehende Beitragsordnung beschlossen.
§ 1 Zweck
Nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 6 der Vereinssatzung vom 05.01.2019 gibt sich der Verein eine Beitragsordnung. Die Mittel werden ausschließlich gemäß "§ 2 Vereinszweck" der Vereinssatzung des Vereins eingesetzt.
§ 2 Beitragshöhe
- Von den Mitgliedern werden nachfolgend aufgelistete Beiträge erhoben:
Beitragsklasse | Mitgliedsform | Beitragshöhe pro Jahr in EUR |
|
01 | Jugendliche von 12 bis 17 | 6,- | |
02 | Erwachsene von 18 bis 64 | 15,- | |
03 | Erwachsene ab 65 Jahre | 8,- | |
04 | Ehrenmitglieder ab 60 Jahre | beitragsfrei |
- Der Beitrag wird termingerecht eingezogen auf nachfolgendes Konto:
Zahlungsempfänger: | Freiwillige Feuerwehr Altenthann e.V. Johannisbreite 2, 93177 Altenthann | |
Gläubiger-Identifikationsnummer (CI): | DE18ZZZ00000470289 | |
IBAN: | DE06750620260000416606 | |
BIC: | GENODEF1DST | |
Bank: | Raiffeisenbank Oberpfalz Süd |
- Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum Jahresende erfolgen. Sie muss dem Vorstand spätestens zum 01.12. des Jahres zugestellt werden.
§ 3 Fälligkeit und Zahlung der Beiträge
-
Die Beiträge werden auf der Grundlage eines Kalenderjahres festgelegt und sind spätestens zum 15.06. des Jahres zu entrichten.
-
Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als vier Wochen in Verzug, kann es durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung daran erinnert werden. Für das weitere Vorgehen ist § 5 Beendigung der Mitgliedschaft der Satzung des Feuerwehrvereins anzuwenden.
-
Die Begleichung der fälligen Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Lastschrift, dazu ist vom Mitglied ein SEPA- Lastschriftmandat zu erteilen.
-
Das Mitglied des Vereins hat dafür zu sorgen, dass das Konto für Zahlungen die entsprechende Deckung aufweist. Im Falle der Nichteinlösung hat das Mitglied die von der Bank in Rechnung gestellten Kosten zu tragen.
-
In Ausnahmefällen ist nach Zustimmung durch den Vorstand auch eine Überweisung bzw. eine Barzahlung möglich.
§ 4 Rückgabe von Beiträgen
Bereits bezahlte oder durch den Verein eingezogene Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 Stundung, Erlass
Der Vorstand des Feuerwehrvereins kann nach seinem pflichtgemäßen Ermessen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn ein begründeter Härtefall vorliegt.
§ 6 Änderung der Beitragsordnung
Änderungen dieser Beitragsordnung sind gemäß der Vereinssatzung "§ 6 Mitgliedsbeiträge" von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 7 Inkrafttreten
-
Die Beitragsordnung tritt unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 05.01.2019 in Kraft.
-
Sie erlischt mit der Auflösung des Vereins.